Fragen und Antworten

Regional-/Kommunalförderung

Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften sowie sonstige öffentliche und private Träger, die Aufgaben in den Förderbereichen erfüllen. Die Zuwendungsempfangenden können sich bei der Umsetzung des Projektes im Rahmen einer geeigneten Rechtsbeziehung eines Privaten bedienen.

Die Förderung wird für Investitionen zur Gestaltung des Strukturwandels insbesondere in folgenden Bereichen gewährt:

  1. wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Verkehrswege, insbesondere Erwerb und Herrichtung von Flächen für Unternehmen, die energetische Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung zur Verfügung stehenden Gebäuden zur Nachnutzung
  2. Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sowie Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs
  3. öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen, insbesondere Ausbau von Einrichtungen für Kinder- und Jugendliche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie altersgerechter Umbau und Barriereabbau
  4. Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung
  5. Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur
  6. touristische Infrastruktur
  7. Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Ausund Weiterbildung
  8. Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitionen zur energetischen Sanierung von Infrastrukturen, zur Bodensanierung und zum LärmschutzNaturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Aufforstung; die Verpflichtungen des Unternehmers nach Bergrecht bleiben unberührt

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung nicht rückzahlbar oder bedingt rückzahlbar als Zuschuss oder Zuweisung gewährt.

Der Fördersatz beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. In begründeten Einzelfällen und nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung kann eine Aufstockung des Fördersatzes erfolgen.
Zuwendungsfähig sind alle dem Projekt zuzuordnenden investiven Ausgaben, welche zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Zuwendungsfähig sind ferner anfallende Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen einschließlich vorbereitender Machbarkeitsstudien Sofern diese Kosten nicht in Verbindung mit einer Hauptmaßnahme beantragt werden, müssen diese plausibel und angemessen im Kontext einer in Aussicht stehenden Gesamtinvestition stehen und begründet werden.

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

a) Personal- und Sachausgaben der Zuwendungsempfangenden
b) Finanzierungskosten (zum Beispiel Provisionen und Zinsen), auch im Zusammenhang mit Leasing oder Mietkauf;
c) Preisaufschläge für Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen

STARK-Förderung

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

Jeder Antragstellende muss personell und materiell in der Lage sein, die Projektaufgaben durchzuführen. Insbesondere dürfen Zuwendungen nur an solche Empfänger bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Führung der
Geschäfte zu erwarten ist und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

Nicht antragsberechtigt sind Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist und Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen sind.

  • Vernetzung
  • Wissen- und Technologietransfer
  • Beratung
  • Qualifikation/ Aus- und Weiterbildung
  • Nachhaltige Anpassung öffentlicher Leistungen
  • Gemeinsinn und gemeinsames Zukunftsverständnis
  • Außenwirtschaft
  • Wissenschaftliche Begleitung des Transformationsprozesses
  • Stärkung unternehmerischen Handelns
  • Innovative Ansätze
  • Planungskapazitäten und Strukturentwicklungsgesellschaften

Die Förderung erfolgt mittels Zuwendungen als anteilige Finanzierung von Projekten durch nicht rückzahlbare Zuschüsse. Sie sind bei Bewilligung auf einen Höchstrahmen zu begrenzen und dürfen die tatsächlichen Ausgaben und Kosten nicht überschreiten.

Der Förderanteil beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben oder Kosten.

Die gleichzeitige Förderung mit anderen Bundesprogrammen ist ausgeschlossen.

Unternehmensförderung

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die grundsätzlich ihren Sitz im Lausitzer Revier haben.

Nicht antragsberechtigt sind der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen. Von dcer Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragstellende, die eine eidesstattliche Vesicherung abgegeben haben.

Der Gesamtbetrag darf innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht überschreiten.

Jeder Antragstellende muss personell und materiell in der Lage sein, die Projektaufgaben durchzuführen.

Grundsätzlich sollen die Projekte einen unmittelbaren Bezug zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum wirtschaftlichen Strukturwandel aufweisen.

 

Inhaltliche Schwerpunkte:

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit

  • Entwicklung neuer Geschäftsfelder
  • Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung
  • Unterstützung von Existenzgründerinnen und und Existenzgründern
  • Stärkung der digitalen Kompetenz
  • Optimierung der wirtschaftsnahen Infrastruktur
  • Stärkung des Innovationspotenzials

 

Qualifizierung und Fachkräftesicherung

  • Qualifizierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Überbetriebliche Initiativen, Ausbildungspakte
  • Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung und -sicherung

 

Cluster- und Innovationsmanagement

  • Vernetzung der Unternehmen und Akteure entlang der Wertschöpfungsketten
  • Kooperation von Hochschulen und Unternehmen
  • Überregionale Initiativen zur Stärkung der Wirtschaftskraft in den Revieren

 

Kompetenz- und Kapazitätsaufbau in Unternehmen, Kommunen und sonstigen Akteuren im Revier

  • Fördermittelscout
  • Schülerwettbewerbe
  • Sektorkompetenzen stärken z.B. in den Bereichen Energieregion, Digitalisierung, Handwerk, Tourismus

Die Zuwendungen sind als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu gewähren. Sie sind auf maximal 200.000 Euro je Einzelprojekt zu begrenzen und dürfen die tatsächlichen Ausgaben und Kosten nicht überschreiten. Die Zuwendungssumme beträgt je Verbundprojekt maximal 800.000 Euro (maximal 200.000 Euro je Antragsteller).

Zuwendungsfähige projektbezogene Ausgaben können mit bis zu 90 % gefördert werden. Grundsätzlich hat der Antragstellende Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % einzubringen. Diese Eigenmittel dürfen nicht aus anderen öffentlichen Zuwendungen bestritten werden. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft beträgt der Eigenmittelanteil mindestens 40 %.

Förderfähig sind Ausgaben für:

  • Anschaffungen und Investitionen, Verbrauchsmaterial und Kleingeräte
  • Personalausgaben
  • externe Beratungsleistungen
  • Maßnahmen zur Vernetzung und Kommunikation zwischen den Akteuren und Veranstaltungen

 

Machbarkeitsstudien und die Erarbeitung von Konzepten gehören grundsätzlich nicht zu den förderfähigen Ausgaben. In  begründeten Ausnahmefällen werden sie mit maximal 10 % der förderfähigen Ausgaben einbezogen.

Ihre Ansprechpartner

 

Regional-/Kommunalförderung 

STARK-Förderung

Oliver Bathe

Bereichsleiter Strategie/Werkstattprozess

+49(0)355-355516-22

bathe@wirtschaftsregion-lausitz.de

 

Unternehmensförderung

Norman Müller

Bereichsleiter „Unternehmen Revier“

+49(0)355-288 90 403

mueller@wirtschaftsregion-lausitz.de